Satzung

des Fördervereins der Deutschherrenschule Hermülheim e.V.

 

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Deutschherrenschule Hermülheim e.V.“ Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Brühl
eingetragen.

2. Der Sitz des Vereins ist Hürth-Hermülheim.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist die theoretische und praktische Förderung pädagogischer Arbeit mit Kindern.

2. Die Organe des Vereins beschließen in Zusammenarbeit mit der Schulkonferenz über die pädagogisch sinnvolle Verwendung von Vereinsmitteln.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.

5. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.

6. Es werden keine zweckfreien Verwaltungsausgaben und keine Vergütungen gezahlt. Die Arbeit im und für den Verein ist ehrenamtlich.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein. Die Aufnahme steht nicht im Zusammenhang mit dem Schulbesuch
von Kindern an der Grundschule.
2. Die Mitgliedschaft wird begründet durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung und beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die
Beitrittserklärung dem Verein zugeht.

 

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder leisten Beiträge, deren Höhe durch Selbsteinschätzung des jeweiligen Mitglieds bestimmt ist.
Mindestens ist der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Jahresbeitrag zu zahlen.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
bei natürlichen Personen mit dem Tod,
bei juristischen Personen mit der Auflösung,
durch Austritt,
durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt wird wirksam mit Ablauf des Kalendermonats, in dem eine schriftliche Austrittserklärung bei einem Vorstandsmitglied vorliegt.
Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn nach schriftlicher Mahnung, unter Wahrung einer Frist von einem Monat, rückständige Mitgliedsbeiträge nicht gezahlt werden. Bis zur vollständigen Zahlung ist das Mitglied nicht stimmberechtigt.

 

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins. Ausgenommen sind die, zu denen einzelne Vorstandsmitglieder oder der Gesamtvorstand befugt werden.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Zu den Aufgaben gehören:

Entgegennahme des Jahresberichtes vom Vorstand
Entgegennahme des Kassenberichtes
Entlastung des Vorstands
Vorstandswahlen
Wahl zweier Kassenprüfer
Festsetzung des Mindestbeitrages.

Die Mitgliederversammlung wird schriftlich durch den Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung durch seinen Stellvertreter, mit einer Einladungsfrist von 10 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung einberufen.
Die Mitgliederversammlung ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt.

 

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Jede Mitgliedschaft hat eine Stimmberechtigung. Eine Vertretung ist nur mit schriftlicher Vollmacht möglich und gilt nur für begründete Einzelfälle.
Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn 10% der stimmberechtigten Mitgliedschaften vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, so ist innerhalb von 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig ist.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit laut Satzung nichts anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Für die Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Beschlüsse gemäß § 9 (4) sind nur möglich, wenn die anstehenden Entscheidungen in der Tagesordnung mitgeteilt wurden.

 

§ 10 Vorstand

Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Er setzt sich aus vier gewählten Vereinsmitgliedern zusammen. Im einzelnen sind dies:

der/die Vorsitzende
der/die stellvertretende Vorsitzende
der/die Kassenwart(in)
der/die Schriftführer(in)

Die Amtsperiode eines Vorstandes dauert ein Jahr. Die Wiederwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf des Jahres im Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, dem/der Vorsitzenden jederzeit einen Überblick ihrer Aktivitäten und Einblicke in bei ihnen verbliebene Vereinsunterlagen zu gewähren.
Der Vorstand tagt vereinsöffentlich.
Vorstandssitzungen kann jedes Vorstandsmitglied einberufen, hierzu bedarf es nicht der Schriftform.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll gefertigt.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung der Vorstandsarbeit entstehen, sind nur dann zu ersetzen, wenn diese unabweisbar und angemessen sind.

 

§ 11 Protokollierung von Beschlüssen

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen. Die Protokolle sind vom Protokollanten und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 12 Kassenprüfer

In der jährlichen Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer eines Jahres gewählt. Sie müssen Mitglied des Vereins sein, aber sie dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied sein.
Die Kassenprüfer prüfen in regelmäßigen Abständen die Buchführung und den Jahresabschluss des Vereins. Sie berichten in der jährlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis der durchgeführten Prüfungen.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereins in einer eigens zu diesem Zweck unter Angabe der Tagesordnung einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger der Deutschherrenschule (Stadt Hürth), der es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
Die Durchführung der Liquidation obliegt in der Regel dem Vorstand. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann jedoch auch ein einzelnes Vereinsmitglied mit der Abwicklung der Vereinsauflösung betraut werden.

 

§ 15 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser Satzung lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Eine nichtige Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die der nichtigen oder ungültigen Bestimmung sinngemäß entspricht.

 

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Beschlussfassung der Mitglieder in Kraft.

 

Hürth-Hermülheim, den 29.09.1997